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25 Arbeitsplätze

Mietvereinbarung für Kurzmieter (1 - 10 Tage)

Standort: Coworking Arbeitsplatz (Einzelplatz) 3. Stock, Bordeaux-Strasse 5, CH-4053 Basel

Mietdauer für Kurzmieter: 1 - 10 Tage (Innerhalb einem Jahr zu beziehen)


§ 1 Mietobjekt

(1) Neben dem Mietobjekt stehen folgende Einrichtungen zur Mitbenützung zur Verfügung: Toilettenanlage, Pausenraum mit Küchenkombination, Fotokopierer und Drucker, Internetzugang, Getränke.

(2) Der Zugang zu den Räumlichkeiten ist mit ausgehändigtem Schlüssel (siehe Punkt 7.1) täglich 24 Stunden gewährleistet.

§ 2 Mietzins / Dauer

(1) Der Mietzins ist im Voraus zu bezahlen.

(2) Ist der Mieter mit einer fälligen Zahlung im Rückstand, kann ihr die Vermieterin den Vertrag fristlos kündigen.

§ 3 Benützung des Mietobjektes

(1) Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt zu keinem anderen als dem vertraglich vorgesehenen Zweck zu gebrauchen. Jede Änderung bedarf der schriftlichen Zustimmung der Vermieterin.

(2) Bei der Benützung der Mietsache hat der Mieter auf die Nachbarn grösstmögliche Rücksicht zu nehmen.

§ 4 Übergabe des Mietobjektes

(1) Die Vermieterin hat das Mietobjekt in sauberem, gebrauchsfähigem Zustand und nach Ortsüb­lichkeiten zu übergeben.

(2) Für Umtriebe bei Fertigstellungs- und Garantiearbeiten sowie bei Renovationen nach dem Mietantritt hat der Mieter keinen Anspruch auf Schadenersatz.

§ 5 Untervermietung

(1) Eine Untervermietung des Arbeitsplatzes und die Weitergabe des Schlüssels an Dritte ist untersagt.

§ 6 Sorgfaltspflicht

(1) Der Mieter hat das Mietobjekt mit pflichtgemässer Sorgfalt zu benützen (Art. 257f OR).

(2) Für Schäden, die in Verletzung dieser Sorgfaltspflicht entstehen, ist der Mieter voll ersatzpflichtig.

§ 7 Schlüssel

(1) Dem Mieter werden bei Bezug des Mietobjektes die erforderlichen Schlüssel gegen separate Quittung ausgehändigt.

(2) Der Mieter darf nur mit schriftlicher Zustimmung der Vermieterin zusätzliche Schlüssel anfertigen lassen.

(3) Bei Auszug sind sämtliche Schlüssel, auch solche, die auf Kosten des Mieters zusätzlich angefertigt wurden, entschädigungslos der Vermieterin zurückzugeben.

§ 8 Rückgabe des Mietobjektes

(1) Die Mietsache ist vollständig geräumt, gereinigt und mit allen Schlüsseln bis spätestens am letzten Tag der Miete an die Vermieterin zurückzugeben.

(2) Der Mieter hat das Mietobjekt grundsätzlich in dem Zustand zurückgeben, in dem er es erhalten hat. Er haftet nicht für die aus der vertragsmässigen Benützung sich ergebende Abnützung.

(3) Bei vorzeitigem Auszug hat der Mieter die Mietsache ganz zu räumen und zu reinigen und entschädigungslos, ohne Verzug an die Vermieterin abzutreten.

§ 9 Weitere Bestimmungen

(1) Die Reglemente und Weisungen der Christoph Merian Stiftung sind für den Mieter verbindlich.

§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtstand

(1) Dieser Vertrag unterliegt dem Schweizer Recht.

(2) Gerichtsstand ist Basel.

Besonderes: Eigentümerin der Liegenschaft ist die Liegenschaftenstiftung Shelter, d.h. Job Factory
Basel AG handelt als Untervermieterin. Die Reglemente und Weisungen der Christoph Merian Stiftung sind für Mieterin und Untermieter verbindlich.

 

Stand des Mietvertrages: Oktober 2019

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